Die Vorschrift des § 827 BGB (=Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt: "Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich."
Nach dieser Regelung gelten u.a. geistig behinderte Menschen als "deliktsunfähig" mit der Folge, dass sie für einen von ihnen verursachten Schaden nicht aufkommen müssen. Mangels eines dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruches besteht in derartigen Fällen auch keine Eintrittspflicht für die PHV (= private Haftpflichtversicherung).
Stößt also der geistig behinderte Herr Mustermann beim Geburtstagskaffee in der Nachbarschaft versehentlich eine Vase im Wert von 600 Euro vom Regal, so würde Familie Mustermann bei vielen privaten Haftpflichtversicherungen vor einem Dilemma stehen: entweder sie zahlt die 600 Euro aus eigener Tasche oder das gute nachbarschaftliche Verhältnis geht auch noch zu Bruch.
Für solche Fälle bieten einige PHV Versicherungen aber trotzdem Versicherungsschutz - wie z.B. die VHV mit ihrem Tarif PHV KLASSIK-GARANT.
Sie leistet über das gesetzlich festgelegte Maß hinaus. Das beste Beispiel: Deliktsunfähigkeit! Die VHV reguliert Schäden auch bei der hier fehlenden Haftung. Das gilt nicht nur bei Kindern, sondern bei allen mitversicherten Personen, die deliktsunfähig sind.
Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.vhv-partner.de/.web2pdf?cf2b9618-9972-4938-83be-26d49e7b92f6.